Beurlaubung
Für eine Beurlaubung vom Unterricht bedarf es eines „wichtigen Grundes“. Eine Beurlaubung ist zum Beispiel möglich bei:
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religiösen Feiern: Bei religiösen Festen, die mehr als einen Tag dauern, kann nur für einen Tag beurlaubt werden! (Siehe Erlass zur Teilnahme am Unterricht §3.7 BASS 2022/2023 - 12-52 Nr. 1 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (schul-welt.de))
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Persönlichen Anlässe: Erstkommunion, Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften; Hochzeit, Jubiläen, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie. Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.
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Teilnahme an Wettbewerben, künstlerischen Aufführungen oder Sportveranstaltungen
Das Formular für den Urlaubsantrag bekommen Sie im Schulbüro. Ihr Kind kann es dort während der großen Pausen abholen. Anschließend füllen Sie das Formular aus und geben es rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher, außer bei plötzlichen Todesfällen) über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schulleitung.
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Die durch die Beurlaubung verpassten Unterrichtsinhalte muss Ihr Kind selbstständig nachholen.